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Ethische Richtlinien

I. Allgemeine Pflichten

1. Berufliche Ausbildung
Die/Der BiodynamischeTherapeutIn verfügt über eine theoretische und praktische Ausbildung in Biodynamischer Psychologie.

2. Persönlicher Prozess (Selbsterfahrung)
Die/Der TherapeutIn hat selbst einen psychotherapeutischen Prozess durchlaufen.
Dieser Prozess ist unerlässlicher Bestandteil der Ausbildung.

3. Supervision
Die/Der TherapeutIn unterzieht sich einer Kontrolle oder Supervision durch eine qualifizierte Drittperson oder hat sich einer solchen bereits unterzogen. Ergeben sich im Verlauf der therapeutischen Praxis gravierende Schwierigkeiten, nimmt sie/er die Supervision wieder auf.

4. Eigene Entwicklung / Weiterbildung
Die/Der TherapeutIn bildet sich persönlich und fachlich weiter.

5. Öffentlichkeit und Werbung
Bei der Abgabe von Informationen an die Öffentlichkeit Presseartikel, Radio- oder Fernsehberichte, Aussenwerbung, Zeitungsinserate, Vorträge, Dokumentationen -  hat die/der TherapeutIn ihren Beruf in Praxis und Theorie integer, zurückhaltend und präzise zu repräsentieren. Öffentliche Auftritte unter dem Namen des Berufsverbandes sind nur nach Absprache mit demselben erlaubt.


II. Pflichten gegenüber KlientInnen

1. Information über die ethischen Richtlinien
Die/Der Biodynamische TherapeutIn verpflichtet sich, die ethischen Richtlinien des Berufs-
verbandes einzuhalten und seine Klientlnnen über diese Richtlinien zu informieren.
Dabei muss auch die Existenz einer Beschwerdeinstanz -der Ethischen Kommission -,
an die sich Klientinnen im Falle einer Verletzung der ethischen Richtlinien wenden
können, ausdrücklich erwähnt werden.

2. Berufsgeheimnis
Die/Der TherapeutIn ist verpflichtet, bei der Berufsausübung sämtliche Regeln der
Geheimhaltung zu wahren. Alle Informationen, die er über Klientlnnen erhält, sind
vertraulich, ob sie nun von Klientlnnen selbst oder von Dritten stammen.
Co-Therapie: Erfordert der therapeutische Prozess die Mitwirkung einer weiteren Person,
so darf die/der TherapeutIn persönliche Informationen nur im Einverständnis mit den KlientInnen
weitergeben. Im Falle eines co-therapeutischen Prozesses gilt dieses Einverständnis
als vorausgesetzt.

3. Vertrag, Sorgfaltspflicht, Präsenz
Die/Der TherapeutIn schliesst mit seinen KlientInnen einen Vertrag ab, in welchem die
Methoden, die Häufigkeit, die Länge und die Bezahlung der Sitzungen eindeutig
festgelegt sind, und verpflichtet sich hierbei, die KlientInnen in der bestmöglichen Weise
zu unterstützen. Er respektiert die Grenzen des inneren Prozesses der Klientlnnen.
Beiziehung von Dritten: Erfordert es das Wohl der KlientInnen, verpflichtet sich  die/der TherapeutIn zum Beizug einer Drittperson im Rahmen der Mitbetreuung oder der CoTherapie.

4. Zurückhaltungspflicht, Respekt und Macht
Die/Der TherapeutIn übt unter allen Umständen persönliche Zurückhaltung. Sie/Er respektiert
die persönlichen, körperlichen, spirituellen, religiösen und politischen Grenzen der
Klientlnnen. Die/Der TherapeutIn benutzt seine Position als Autorität, um die individuelle
Entwicklung und Autonomie der Klientlnnen zu fördern und keinesfalls zur persönlichen
Erhöhung. Die/Der TherapeutIn gibt ehrlich Auskunft über ihre/seine Ausbildung und Fähigkeiten,
über die Grenzen der Therapie, über ihre/seine Art der Wahrnehmung und die Interaktionsform
zwischen ihr/m und der/m Klientin/en. Sie/Er ist sich darüber im Klaren, dass andere direkte oder
indirekte Beziehungen zur/m Klientin/en die therapeutische Beziehung beeinträchtigen können.
Sie/Er vermeidet oder klärt solche Beziehungen.

5. Sexualität
Die/Der TherapeutIn unterlässt jeglichen sexuellen Kontakt mit KlientInnen. Sie/Er kann jedoch
das Bewusstsein über die eigene Sexualität dazu verwenden, die KlientInnen in deren
psychosexueller Entwicklung zu begleiten.

6. Verantwortung der Klienten
Die/Der TherapeutIn macht Klientlnnen auf deren Eigenverantwortlichkeit und auf die
Notwendigkeit der permanenten und aktiven Mitwirkung am therapeutischen Prozess
aufmerksam.

7. Beurteilung, andere Therapie-Empfehlungen, therapeutischer Wechsel
Die/Der TherapeutIn beurteilt regelmässig Stand und Entwicklung des therapeutischen
Prozesses sowie dessen Nützlichkeit für die/den Klientin/en. Die/Der TherapeutIn ist sich über die
spezifische Form der Bindung, die eine vorangegangene Therapie mit BerufskollegInnen
mit sich bringt, im Klaren. Im Rahmen einer Vorbereitungsbesprechung im Hinblick auf
einen therapeutischen Wechsel trägt sie/er zur Analyse und Klärung dieser Bindung bei.

8. Gruppen
Für die Gruppentherapie gelten prinzipiell dieselben ethischen Richtlinien wie für die
Einzeltherapie. Die Situation stellt sich insofern anders, als die/der TherapeutIn die Bedürfnisse
der Gruppe im Wechselspiel mit denjenigen der Einzelnen ausbalancieren muss.
In diesem Sinne passen sich die ethischen Richtlinien an.